· Fachbeitrag · § 17 EStG
Gesellschaftereinlage zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme
| Leistet ein Gesellschafter, der sich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt hat, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, um seine Inanspruchnahme als Bürge zu vermeiden, führt dies zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige, ein GmbH-Gesellschafter, eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Mit Blick auf die drohende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, die bevorstehende Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes privates Grundstück sowie die drohende Liquidation der Gesellschaft leistete er ‒ ebenso wie weitere Familiengesellschafter ‒ eine Zuführung in die Kapitalrücklage der GmbH. Ein Teil der Einzahlung stammte aus der mit der Gläubigerbank abgestimmten Veräußerung des besicherten Grundstücks. Die GmbH verwendete das Geld planmäßig dazu, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Durch Erfüllung der Hauptschuld wurden auch die Bürgen von der Haftung frei.
Der Steuerpflichtige und seine Mitgesellschafter veräußerten im Anschluss daran ihre Geschäftsanteile für 0 EUR. In seiner Einkommensteuer-erklärung für das Streitjahr 2010 machte er einen Verlust aus der Ver-äußerung seines GmbH-Anteils i. S. d. § 17 EStG geltend, der sich aus der übernommenen GmbH-Stammeinlage und der Kapitalzuführung ergab. Das FA berücksichtigte demgegenüber lediglich den Verlust der eingezahlten Stammeinlage.
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