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  • · Nachricht · § 17 EStG

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

    | Auf der Ebene des veräußernden Gesellschafters stellt der entgeltliche Erwerb eigener Anteile durch die GmbH ein Veräußerungsgeschäft i. S. des § 17 Abs. 1 EStG dar. Die rein gesellschaftsintern wirkende Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil des veräußernden Gesellschafters. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob der Erwerb eigener Anteile durch die GmbH als Anschaffungsvorgang oder als Kapitalherabsetzung zu sehen ist und ob die Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage zur Finanzierung des Erwerbs eigener Anteile zu nachträglichen Anschaffungskosten führt.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass die entgeltliche Übertragung des Geschäftsanteils der Steuerpflichtigen an die GmbH auch nach den Rechtsänderungen durch das BilMoG als Veräußerung i. S. des § 17 Abs. 1 EStG anzusehen ist.

     

    Denn eine Veräußerung i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Übertragung von Anteilen gegen Entgelt. Entgeltlich ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Vor diesem Hintergrund stellt auch ein entgeltlicher Erwerb eigener Anteile durch die GmbH aus der Sicht der Anteilseignerin und Steuerpflichtigen ein Veräußerungsgeschäft i. S. des § 17 EStG dar.

     

    Selbst die Annahme einer Kapitalherabsetzung würde zu keinem anderen Ergebnis führen, weil nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG auch eine Kapitalherabsetzung als Veräußerung gilt.

     

    Die von der GmbH zum Erwerb eigener Anteile gebildete Rücklage führt nicht zu einer Minderung des bei der Veräußerung des Anteils an die GmbH erzielten Veräußerungsgewinns. Denn den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung können grundsätzlich nur solche Aufwendungen des Gesellschafters zugeordnet werden, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Dagegen gehören der anteilige Gewinnvortrag, der Jahresüberschuss oder der thesaurierte Gewinn nicht zu den nachträglichen Anschaffungskosten des Veräußerers und mindern daher nicht den Veräußerungsgewinn.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45228843