· Fachbeitrag · § 18 EStG
Der Rutsch in die Gewerblichkeit: Einkünfte einer Fachkrankenschwester
| Eine im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation klinischer Studien ausgerichtete selbstständige Tätigkeit einer Fachkrankenschwester ähnelt der eines Krankengymnasten bzw. Physiotherapeuten nicht. Das hat zur Folge, dass die Fachkrankenschwester keine freiberuflichen, sondern gewerbliche und damit auch grundsätzlich gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Steuerpflichtige im Streitjahr 2009 als Clinical Research Associate II (CRA) gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt hat. Sie besitzt die Fachoberschulreife und ist examinierte Krankenschwester und Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin. Sie war seit 1995 in der klinischen Forschung nicht zugelassener Produkte in ganz Europa tätig. Hierzu absolvierte sie verschiedene Fort- und Weiterbildungen. Im Juli 2012 schloss die Steuerpflichtige ein im September des Streitjahres aufgenommenes, berufsbegleitendes Universitätsstudium im Ausbildungsbereich „Clinical Research“ mit dem akademischen Grad eines Masters of Science ab.
Seit dem Streitjahr 2009 ist sie hauptberuflich als selbstständige CRA tätig. Diese Tätigkeit war im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten ausgerichtet und umfasste darüber hinaus auch die Schulung, Überwachung und klinische Unterstützung der Anwender beim Einsatz der Produkte.
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