· Fachbeitrag · § 18 EStG
Tätigkeit eines Heileurythmisten als ähnlicher Beruf i. S. von § 18 EStG
| Der Abschluss eines integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer gesetzlichen Krankenkasse stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Ausbildung und Tätigkeit dar. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die Steuerpflichtige im Streitjahr 2011 als Heileurythmistin gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt hat. Sie besitzt nach vierjähriger Ausbildung in der anthroposophischen Tanzkunst „Eurythmie" das Diplom des Instituts für Waldorfpädagogik. Im Jahr 2002 absolvierte sie eine Vollzeitausbildung zur Heileurythmistin an einer Schule für eurythmische Heilkunst. Im Anschluss wurde ihr das Heileurythmie-Diplom von der Schule der Gesellschaft für Anthroposophische Heilkunst und Eurythmie e. V. und der Medizinischen Sektion der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft verliehen.
Die Steuerpflichtige war Mitglied des Berufsverbandes Heileurythmie e. V. (Berufsverband). Weder die Steuerpflichtige noch ihr Berufsverband wurden nach § 124 Abs. 2 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zugelassen.
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