· Fachbeitrag · § 18 EStG
Keine Anerkennung des autodidaktischen Unternehmensberaters als Freiberufler
| Die freiberufsähnliche Tätigkeit wird nur dann als solche anerkannt, wenn eine erfolgreich bestandene Prüfung den Rückschluss auf den Kenntnisstand des Steuerpflichtigen in früheren Jahren zulässt. |
Sachverhalt
Streitig war, ob der Steuerpflichtige Einkünfte aus freiberuflicher oder aus gewerblicher Tätigkeit erzielt hatte. Nach dem Realschulabschluss absolvierte der Steuerpflichtige eine Lehre zum Industriekaufmann. Im Anschluss arbeitete er - teilweise für Beratungsfirmen - in mehreren weltweit tätigen Konzernen in der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz im Bereich des Controllings. Gegenstand seiner Tätigkeit waren unter anderem die Neuausrichtung des Controllings im Konzern, die Umsetzung vom kameralistischen zum kaufmännisch orientierten Rechnungswesen sowie von betriebswirtschaftlichen Konzepten des internen Rechnungswesens und des Controllings für einzelne Abteilungen. Daneben war er an einer staatlichen Hochschule für Berufstätige, später in einem Studiengang der Betriebswirtschaft immatrikuliert. Er reichte dort jedoch keine schriftlichen Arbeiten ein und legte auch kein Examen ab.
Während der Steuerpflichtige seine Einkünfte als freiberufliche Einkünfte erklärte, ging das FA von gewerblichen Einkünften aus. So entschieden nachfolgend auch das FG und der BFH. Das FG hatte zuvor auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Wissensprüfung durchführen lassen.
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