· Fachbeitrag · § 32 EStG
Berufsziel Steuerfachwirt: Anforderung an eine mehraktige Berufsausbildung
| Der im Anschluss an eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten erfolgte Besuch einer Fachschule für Wirtschaft neben einer Vollzeitbeschäftigung als Steuerfachangestellte ist nicht als zweiter Teil einer mehraktigen Berufsausbildung anzusehen. Eine Berechtigung zum Bezug von Kindergeld besteht damit nicht. |
Sachverhalt
Streitig war, ob dem Anspruchsberechtigten für seine Tochter im Streitzeitraum noch Kindergeld zusteht, obwohl die Tochter bereits eine Berufsausbildung zur Steuerfachangestellten absolviert hatte. Direkt im Anschluss an die Berufsausbildung wechselte die Tochter in eine Vollzeitbeschäftigung als Steuerfachangestellte. Zeitgleich meldete sich die Tochter in Teilzeitform an einer Fachschule für Wirtschaft für die Fachrichtung Betriebswirtschaft (Schwerpunkt Steuern) an.
Der Anspruchsberechtigte beantragte die Weitergewährung von Kindergeld, mit der Begründung, dass sich seine Tochter weiterhin in ihrer Ausbildung zur Steuerfachwirtin befinde. Dagegen wurde der Antrag mit Hinweis auf den Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung mit dem Bestehen der Prüfung zur Steuerfachangestellten abgelehnt.
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