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  • · Nachricht · § 18 EStG

    Recherche für Biografie ohne Gewinnerzielungsabsicht

    | Ein Steuerpflichtiger, der an einer Biografie über das Leben und Wirken seines Vaters arbeitet, aber sonst nicht weiter schriftstellerisch tätig ist bzw. werden möchte, wird ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig und kann daher die Kosten seiner Recherchen nicht steuerlich absetzen. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall war der Vater des Steuerpflichtigen vor und nach dem Zweiten Weltkrieg unter anderem als Schauspieler, Regisseur und Filmeditor tätig. Der Steuerpflichtige arbeitete an seiner Biografie und machte den ihm ab dem Jahr 2011 für Recherchearbeiten entstandenen Aufwand als Verluste steuerlich geltend. Das FA erkannte die geltend gemachten Verluste nicht an mit der Begründung, der Steuerpflichtige besitze weder ein schlüssiges Konzept noch eine Vorstellung zu eventuell zu erzielenden Honoraren.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die eingelegte Klage ab.

     

    Bei Schriftstellern ist zwar zu berücksichtigen, dass sich ähnlich wie bei Künstlern positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen. Anlaufverluste sind jedoch dann steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn eindeutig feststeht, dass der Steuerpflichtige von vornherein nicht willens oder in der Lage ist, nachhaltige Gewinne zu erzielen.

     

    Das FG vertrat die Auffassung, dass die Recherchen des Steuerpflichtigen offensichtlich nicht in ein wirtschaftlich verwertbares Buch münden. In der Zeit von 1993 bis 2019 (25 Jahre) hatte er lediglich einen erweiterten Lebenslauf und eine Auflistung der beruflichen Tätigkeiten seines Vaters erstellt. Außerdem sei, so das FG, völlig unklar, wie er ein etwaiges Manuskript vermarkten wolle.

     

    Unabhängig davon hatte der Steuerpflichtige nach Überzeugung des FG nicht dargelegt, dass er diese Tätigkeiten auch schon in den Streitjahren beabsichtigt habe und ein Zusammenhang mit den streitigen Aufwendungen bestehe. Nach Würdigung aller Umstände kam das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige vor allem aus persönlichen Gründen und Neigungen beziehungsweise aus eigenem Interesse am Leben seines Vaters recherchiert habe, weshalb eine Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen sei.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46262548

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