· Fachbeitrag · § 19 EStG
Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richter
| Ehrenamtliche Richter haben die Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu versteuern, wohl aber die Entschädigung für Verdienstausfall. |
Sachverhalt
Im Streitfall war der Steuerpflichtige als ehrenamtlicher Richter am Landgericht tätig und erhielt Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Konkret handelte es sich um eine Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG) sowie für Verdienstausfall bei seiner Angestelltentätigkeit (§ 18 JVEG). Zudem erhielt er noch Ersatz seiner Fahrtkosten (§ 5 JVEG) und sonstigen Aufwendungen (§ 6 JVEG). Das FA versteuerte die Entschädigungen für Zeitversäumnis und für Verdienstausfall. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidung
Der BFH sieht dies jedoch differenzierter und gab dem Steuerpflichtigen im Revisionsverfahren teilweise recht. Nach seiner Auffassung ersetzt die Entschädigung für Zeitversäumnis keine ausgefallenen Einkünfte und ist daher einkommensteuerrechtlich nicht steuerbar. Dagegen wird die Entschädigung für den Verdienstausfall als Ersatz für den entfallenen Arbeitslohn der ehrenamtlich tätigen Richterinnen und Richter gezahlt. Sie tritt damit an die Stelle steuerbarer Einkünfte und ist daher zu versteuern.
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