· Fachbeitrag · § 19 EStG
Nachträgliche Herabsetzung des Ruhegehalts eines Gesellschafter-Geschäftsführers
| Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente werthaltige Pensionsanwartschaft, führt der Verzicht hierauf in der Regel zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts. Insoweit handelt es sich dann um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, bei der die Anwendung der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG) in Betracht kommt. |
Sachverhalt
Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH verzichtete aufgrund seines gesunkenen Aktivgehalts auf einen Teil seines bereits erdienten Anspruchs auf eine Pensionsanwartschaft. Die GmbH reduzierte daraufhin die von ihr gebildete Pensionsrückstellung. Das FA sah in dem teilweisen Verzicht auf den bereits erdienten Pensionsanspruch den Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn und erhöhte entsprechend die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte.
Entscheidung
Auch der BFH entschied, dass es zu einem Zufluss von Einnahmen (§ 11 Abs. 1 EStG) auch bei einem Forderungsverzicht durch den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kommen kann, soweit mit ihm eine verdeckte Einlage erbracht wird. Der Verzicht auf eine bereits erdiente werthaltige Pensionsanwartschaft ist regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und daher eine verdeckte Einlage.
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