· Fachbeitrag · § 19 EStG
Übernahme von Versicherungs- oderKammerbeiträgen durch den Arbeitgeber
| Übernimmt der Arbeitgeber für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um eine Rechtsanwaltssozietät (Steuerpflichtige), die für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach übernahm. Das FA kam im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung zu dem Ergebnis, dass es sich insoweit um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Die Steuerpflichtige machte dagegen geltend, die Kostenübernahme sei nicht im privaten, sondern im beruflichen Interesse der Arbeitnehmerin begründet gewesen.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die Klage ab. Es entschied, dass die Übernahme nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Arbeitgeberin gelegen habe.
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