· Fachbeitrag · § 19 EStG
Weihnachtsfeier: Absagen von Kollegen gehen nicht zulasten der Feiernden
| Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehen steuerrechtlich nicht zulasten der tatsächlich Feiernden. Mit dieser Entscheidung hat das FG Köln der anderslautenden Sichtweise des BMF eine Absage erteilt. |
Sachverhalt
Eine GmbH hatte die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier geplant. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte. Entgegen der Berechnung der GmbH, die die Kosten auf die angemeldeten Arbeitnehmer verteilte, ging das FA davon aus, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, sodass sich ein höher zu versteuernder Betrag ergab.
Entscheidung
Das FG Köln gab der GmbH recht. Welche Personenzahl als Divisor zugrunde zu legen ist, ergibt sich weder aus § 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG noch aus seinem Sinnzusammenhang. Allein die Regelung, wonach auch die Kosten des äußeren Rahmens Teil der Zuwendung sind, ist noch kein Grund dafür, den teilnehmenden Arbeitnehmern zugleich auch anteilig diejenigen Aufwendungen zuzurechnen, die auf die nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallen.
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