Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · § 19 EStG

    Vorsicht bei Betriebsveranstaltungen: Kosten werden auf die Anwesenden umgerechnet

    Kalkulieren Sie die Kosten für eine Betriebsveranstaltung im Vorfeld so, dass die Kosten pro Teilnehmer nicht mehr als 110 EUR betragen, kann es Ihnen trotzdem passieren, dass Lohnsteuer fällig wird und der Vorsteuerabzug versagt wird. Dann nämlich, wenn Gäste absagen, das Finanzamt die Kosten auf die Anwesenden umlegt und so die 110-EUR-Grenze überschritten wird. Diese Auffassung hat der BFH jetzt bestätigt.

     

    Sachverhalt

    Eine GmbH plante Ende 2016, einen gemeinsamen Kochkurs als Weihnachtsfeier durchzuführen. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass sich dadurch die vom Veranstalter veranschlagten Kosten reduzierten. Die GmbH berechnete die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer, indem sie die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer berücksichtigte. Das Finanzamt stellte auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer ab, sodass sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass die Zuwendungen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG ‒ und somit abweichend von § 8 Abs. 2 EStG ‒ mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG anzusetzen sind. In die Bemessungsgrundlage sind damit alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon einzubeziehen, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG).