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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Anerkennung von Verlusten aus Knock-out-Zertifikaten

    | Bei sog. Wave XXL Papieren, die das Recht des Inhabers verbriefen, während der ‒ allein durch eine Stopp-Loss-Schwelle begrenzten ‒ Laufzeit vom Emittenten einen Barausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Basispreis und dem aktuellen Wert des Basiswerts, vermindert um ein Bezugsverhältnis zu verlangen, handelt es sich um Optionsscheine i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2008. Hat der Inhaber des Optionsscheins das Recht, auch bei Durchbrechung der Stopp-Loss-Schwelle eine Abrechnung und einen Differenzausgleich zu verlangen, wird der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 beendet. Nach der Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 werden Verluste aus Knock-out-Zertifikaten als negative Kapitaleinkünfte i. S. des § 20 EStG berücksichtigt. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige erwarb sog. Wave XXL Papiere. Es handelte sich dabei um sog. „Open-end-knock-out“-Produkte. Er erlitt in den Streitjahren 2008 bis 2011 Verluste aus Geschäften mit den „Open-end-knock-out-Zertifikaten“, die ohne Laufzeitbegrenzung an Indizes bzw. einen bestimmten Aktienkurs gekoppelt waren. Da die Stopp-Loss-Schwelle über dem Basispreis lag, wurde in jedem Knock-out-Fall ein Betrag ermittelt, der dem Anleger als „Restwert“ ausbezahlt wurde. Dieser Restwert entsprach der Differenz aus dem Auflösungskurs und dem Basispreis und konnte im schlechtesten Fall auch 0,001 EUR je Wertpapier betragen.

     

    Der Steuerpflichtige machte in den Streitjahren Verluste in Höhe von ca. 600.000 EUR geltend, die daraus resultierten, dass die Laufzeit der erworbenen Knock-out-Produkte endete, weil die Stopp-Loss-Schwelle erreicht wurde. Das FA erkannte die bei den Einkünften aus § 20 und § 23 EStG geltend gemachten Verluste sowohl für die Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer (2008) sowie nach Einführung der Abgeltungsteuer (2009 ‒ 2011) nicht an.

     

    Entscheidung

    Dies sahen FG und nachfolgend auch der BFH anders und erkannten die geltend gemachten Verluste an.

     

    Rechtslage bis 2008

    Bei sog. Wave XXL Papieren, die das Recht des Inhabers verbriefen, während der allein durch eine Stopp-Loss-Schwelle begrenzten Laufzeit vom Emittenten einen Barausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Basispreis und dem aktuellen Wert des Basiswerts, vermindert um ein Bezugsverhältnis zu verlangen, handelt es sich um Optionsscheine i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2008.

     

    Das FG hatte daher zu Recht den für 2008 nach § 23 EStG geltend gemachten Verlust berücksichtigt. Denn hat der Inhaber des Optionsscheins das Recht, auch bei Durchbrechung der Stopp-Loss-Schwelle eine Abrechnung und einen Differenzausgleich zu verlangen, wird der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 beendet.

     

    Rechtslage ab 2009

    Nach der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 sind Verluste aus Knock-out-Zertifikaten als negative Kapitaleinkünfte i. S. des § 20 EStG entsprechend der bereits bislang ergangenen BFH-Rechtsprechung zu berücksichtigen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47018669

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