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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    BFH zum Abzug von Refinanzierungszinsen für notleidende Gesellschafterdarlehen

    | Verzichtet ein Gesellschafter unter der auflösenden Bedingung der Besserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen, um deren Eigenkapitalbildung und Ertragskraft zu stärken, sind bei ihm weiterhin anfallende Refinanzierungszinsen nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften abziehbar. Die nunmehr durch die Beteiligungserträge veranlassten Refinanzierungszinsen können jedoch auf Antrag zu 60 % als Werbungskosten abgezogen werden. |

     

    Hintergrund

    Nimmt für die Zeit ab Veranlassungszeiträume ab 2009 (Einführung der Abgeltungsteuer) ein mindestens zu 10 % am Stammkapital beteiligter Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Darlehen bei einer Bank auf, um selbst ein verzinsliches Gesellschafterdarlehen an die Kapitalgesellschaft auszureichen, sind die Schuldzinsen für das Refinanzierungsdarlehen grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar, da sie durch die Erträge aus dem Gesellschafterdarlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) veranlasst sind. Dem Werbungskostenabzug steht auch das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9, 2. Halbsatz EStG nicht entgegen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 S. S. 1 Buchst. b S. 1, § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 2 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft die geschuldeten Zins- und Tilgungszahlungen aus dem Gesellschafterdarlehen nicht erbringt.

     

    Beachten Sie | Verzichtet der Gesellschafter dagegen (wie im Streitfall) gegenüber der Kapitalgesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen gegen Besserungsschein, kann dies für Schuldzinsen, die auf das Refinanzierungsdarlehen gezahlt werden, bis zum Eintritt des Besserungsfalls zu einem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs der Aufwendungen führen. Denn die Aufwendungen stehen nun nicht mehr mit Kapitalerträgen aus dem Gesellschafterdarlehen in wirtschaftlichem Zusammenhang, sondern mit Beteiligungserträgen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.