· Fachbeitrag · § 20 EStG
Ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien
| Wollen Sie Verluste aus Aktiengeschäften geltend machen, geht das nach Auffassung der Finanzverwaltung nur, wenn dem eine Veräußerung vorausgegangen ist. Entscheidungen der FG Düsseldorf und Rheinland-Pfalz lehren aber etwas anderes. Verluste müssen auch dann anerkannt werden, wenn der Eigentümer der Aktien nicht gewechselt hat. |
Der Fall vor dem FG Rheinland-Pfalz: Ausbuchung wertloser Aktien
Dem ersten Fall lag ein typischer Sachverhalt zugrunde: Ein Anleger hatte Aktien behalten, obwohl deren Kurs immer tiefer gesunken war. Er hoffte auf die Trendwende. Doch es kam anders, die AG wurde insolvent. Steht aber fest, dass von der AG keine Zahlungen mehr kommen werden, bucht die Bank die endgültig wertlosen Aktien aus dem Depot aus. Finanzamt und Bank waren sich einig: Solche Verluste bleiben steuerlich unberücksichtigt, weil keine Veräußerung nach § 20 Abs. 2 S. 2 EStG stattgefunden hat.
Dagegen klagte der Anleger und bekam recht: Die Ausbuchung der endgültig wertlos gewordenen Aktien ist zwar keine Veräußerung. Der Ausfall der Aktien bei Untergang der Kapitalgesellschaft ist in verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 2 S. 2 EStG aber vom Ersatztatbestand „ausbleibende Rückzahlung“ erfasst (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.18, Az. 2 K 1952/16, Abruf-Nr. 207171).
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