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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Verlust aus der Veräußerung von Aktien

    | Eine Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. Auch stellt die Veräußerung wertloser Aktien grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO dar, selbst wenn sich der Verkäufer verpflichtet, vom Käufer wertlose Aktien zu kaufen. |

     

    Hintergrund

    Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien. Dabei bedeutet „Veräußerung“ die entgeltliche Übertragung des ‒ zumindest wirtschaftlichen ‒ Eigentums auf einen Dritten.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging das Eigentum der Aktien des Steuerpflichtigen auf die Käuferin über, da sie aus dessen Depot aus- und in das Depot der Käuferin eingebucht wurden. Dieser Rechtsträgerwechsel war auch entgeltlich, da die Käuferin an den Steuerpflichtigen einen Kaufpreis von 10 EUR gezahlt hatte.