· Fachbeitrag · § 20 EStG
Erträge aus rückabgewickeltem Darlehensvertrag als Kapitaleinkünfte
| Wird ein Darlehensvertrag widerrufen und erhält der Steuerpflichtige im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrags einen Nutzungsersatz, führt dies zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. |
Sachverhalt
Streitig war, ob bei Widerruf eines Darlehensvertrags der im Rahmen der Rückabwicklung vom Kreditinstitut gezahlte Nutzungsersatz Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellt und ob der an das Kreditinstitut gezahlte Nutzungsersatz gegenzurechnen ist.
Entscheidung
Das FG hat dies bejaht und die Klage der Steuerpflichtigen abgewiesen. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.
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