· Fachbeitrag · § 20 EStG
Gegenseitige Veräußerung wertloser Aktien zwischen fremden Dritten
| Unter dem Regime der Abgeltungsteuer liegt eine entgeltliche Anteilsübertragung auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Veräußerung an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Veräußerer im Gegenzug wertlos gewordene Aktien des Käufers erwirbt, so ein aktuelles Urteil des FG München. |
Sachverhalt
Im Februar 2013 veräußerte der Steuerpflichtige wertlos gewordene Aktien (Anschaffungskosten 4.685,05 EUR) zu einem Preis von insgesamt 10 EUR (0,01 EUR pro Stück) an eine fremde Dritte. Im Gegenzug erwarb er von der Käuferin wertlose Aktien. Die Bank behandelte diesen Übertrag wie eine Veräußerung und setzte zur Ermittlung der Abzugsteuern eine Steuerbemessungsgrundlage von rund 1.500 EUR an. Zum Zwecke der zutreffenden steuerlichen Erfassung des Vorgangs begehrte der Steuerpflichtige deshalb in seiner Steuererklärung u. a. einen entsprechenden Veräußerungsverlust i. H. v. 4.675,05 EUR (= 10 EUR ‒ 4.685,05 EUR).
Das FA ging von einer teilentgeltlichen Übertragung der Aktien aus. Es bestimmte den Anteil der entgeltlichen Übertragung mit 0,17 % und ermittelte einen Veräußerungserlös von 2 EUR. Den begehrten Veräußerungsverlust ließ es unberücksichtigt.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,25 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig