· Fachbeitrag · § 20 EStG
Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung ist steuerlich absetzbar
| Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. |
Sachverhalt
Im Streitfall gewährte der Steuerpflichtige in 2011 einem Dritten ein verzinsliches Darlehen. Seit August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehennehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Steuerpflichtige meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Forderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren gab der BFH dem Steuerpflichtigen recht. Er entschied, dass mit der Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden soll. Damit wird die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. In der Folge dieses Paradigmenwechsels führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Insoweit ist nunmehr eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die ‒ ohne Berücksichtigung der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gesondert erfassten Zinszahlungen ‒ unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.
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