· Fachbeitrag · § 20 EStG
Kein Werbungskostenabzug auch bei fehlendem Zufluss von Kapitalerträgen nach dem 1.1.2009
| Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 S. 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn Ausgaben, die nach dem 31.12.2008 getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind. |
Hintergrund
Ein Abzug von Werbungskosten kommt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen seit 1.1.2009 nicht mehr in Betracht, da der Gesetzgeber im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer den Abzug von Werbungskosten bei diesen Einkünften generell ausgeschlossen hat.
Auch das Halbeinkünfteverfahren für Privatanleger wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2009 geändert. Es wurde zugunsten der Abgeltungsteuer abgeschafft. Seit diesem Zeitpunkt unterliegt die volle Gewinnausschüttung bzw. Dividende dem Steuersatz von 25 %. Auch der Abzug von Aufwendungen in Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen und anderen laufenden Kapitaleinkünften ist ab dem VZ 2009 ausgeschlossen.
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