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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Rückkauf einer Sterbegeldversicherung kann zu negativen Einkünften führen

    | Vorsorge für den Todesfall zu treffen, ist wichtig. Manchmal kann es aber passieren, dass zu Lebzeiten nicht genügend Liquidität vorliegt und der Steuerpflichtige nach kurzfristigen Geldquellen Ausschau halten muss. Dies wäre beispielsweise ein Grund, warum ein Steuerpflichtiger seine Sterbegeldversicherung kündigt. Welche steuerlichen Folgen aus einer derartigen Kündigung entstehen, zeigt der folgende Sachverhalt, der einem Urteil des BFH zugrunde lag. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um eine im Jahr 2005 abgeschlossene Sterbegeldversicherung, die die Voraussetzungen für eine Kapitalversicherung mit Sparanteil erfüllte. Nach Kündigung der Sterbegeldversicherung im Jahr 2010 erfolgte der Rückkauf durch das Versicherungsunternehmen. Dieses stellte die eingezahlten Beiträge den Rückkaufswerten gegenüber und bescheinigte dem Steuerpflichtigen einen Verlust aus Kapitalerträgen. Das Finanzamt erkannte diese Verluste bei der Einkommensteuerveranlagung 2010 nicht an.

     

    Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG gehört bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, deren Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden ist, der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Versicherungsleistung im Erlebensfall oder im Zuge des Rückkaufs des Vertrags angefallen ist, d. h., dass die Zahlung der Versicherungsleistung im Todesfall nicht steuerbar ist.