· Fachbeitrag · § 20 EStG
Verlustbringende Veräußerung einer fondsgebundenen Lebensversicherung
| Die mit der Abgeltungsteuer eingeführten Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen führen zu einer Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Dies betrifft auch Verluste aus der Veräußerung einer Lebensversicherung. |
Sachverhalt
Im Streitfall war der Ehemann Versicherungsnehmer einer vom 1.9.1999 bis zum 1.9.2011 laufenden fondsgebundenen Lebensversicherung. Versicherte Person war seine Ehefrau. Im Erlebensfall sollte lediglich das Deckungskapital, d. h. der Wert der gutgeschriebenen Fondsanteile, fällig werden, wodurch sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der Versicherung ein Verlust abzeichnete.
Am 1.3.2009 veräußerte der Ehemann seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Ehefrau zu einem Kaufpreis, der dem Wert des Deckungskapitals der Versicherung zum 28.2.2009 entsprach. Den sich hieraus ergebenden Verlust machte der Ehemann als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG geltend. Dagegen vertrat das FA die Auffassung, dass Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO vorliege und ließ den geltend gemachten Verlust unberücksichtigt.
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