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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Angehörigendarlehen bei sehr langer Laufzeit und fehlender Besicherung

    | Bei Darlehen zwischen Angehörigen, die der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern dienen, ist die steuerliche Anerkennung zu versagen, wenn es sich um eine verschleierte Schenkung handelt. Dies ist dann der Fall, wenn die feste Laufzeit des tilgungsfreien Darlehens die durchschnittliche Lebenserwartung des Darlehensgebers deutlich übersteigt. Da die Finanzierung der Anschaffung von Wirtschaftsgütern dient, ist das Darlehen eindeutig betrieblich bzw. durch die Erzielung von Überschusseinkünften veranlasst. Das hat aktuell das FG Hamburg entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Berücksichtigung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Konkret ging es um einen mit den Eltern der Steuerpflichtigen abgeschlossenen Darlehensvertrag über 400.000 EUR mit einer Laufzeit von 30 Jahren und einer Verzinsung von 4 %. Dabei verzichteten die Darlehensgeber auf Sicherheiten.

     

    Das FA erkannte die als Werbungskosten geltend gemachten Darlehenszinsen nicht als Werbungskosten an, sondern ging von einer Schenkung aus.