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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    BFH bejaht besondere Ergebnisbeteiligung beim Eintritt in vermögensverwaltende GbR

    | Einem Gesellschafter, der unterjährig in eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintritt, kann der auf ihn entfallende Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr zuzurechnen sein, unter der Voraussetzung, dass dies mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr vereinbart worden ist. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um eine GbR mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, an der drei Gesellschafter zu jeweils einem Drittel beteiligt waren. Einer der Gesellschafter veräußerte seinen Anteil an einen neu eintretenden Gesellschafter. Nach dem im Oktober 1997 geschlossenen notariellen Vertrag sollte die Übertragung der Gesellschafterrechte mit Kaufpreiszahlung noch in diesem Jahr erfolgen. Der Kaufpreis wurde aber erst am 30.6.1998 gezahlt. Deshalb kam es erst zu diesem Zeitpunkt zum Gesellschafterwechsel.

     

    Im Jahr 1998 entstand bei der GbR ein Verlust in Höhe von ca. 0,6 Mio. EUR. Das FA verteilte diesen Verlust zu jeweils einem Drittel auf die verbleibenden Gesellschafter und zu je einem Sechstel auf den ausgeschiedenen und den neu eingetretenen Gesellschafter (Steuerpflichtiger). Der Steuerpflichtige begehrte nun eine Zurechnung eines Drittels des Verlusts des gesamten Geschäftsjahres, was das FA jedoch ablehnte.