· Fachbeitrag · § 21 EStG
Ergänzungsrechnung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende GbR
| Die gesamten Anschaffungskosten, die einem Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für den Erwerb der Gesellschafterstellung entstehen, sind in einer Ergänzungsrechnung zu erfassen und auf die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens zu verteilen. Die erfolgswirksame Auflösung der in einer solchen Ergänzungsrechnung ausgewiesenen Anschaffungskosten ist nicht von der Handhabung in der Gesamthandsbilanz abhängig. |
Sachverhalt
Streitig war, in welcher Höhe im Streitjahr (2015) Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Rahmen einer für den Steuerpflichtigen, der als Gesellschafter in eine vermögensverwaltende GbR eingetreten war, geführten Ergänzungsrechnung anzusetzen sind.
Entscheidung
Das FG entschied, dass der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft einkommensteuerrechtlich nicht als Erwerb des Gesellschaftsanteils als Wirtschaftsgut, sondern als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern zu werten ist. Beim Erwerb eines Gesellschaftsanteils gegen Zahlung eines Entgelts, das den Betrag des übergehenden Kapitalkontos übersteigt, wird vermutet, dass das Entgelt auf stille Reserven in Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens entfällt. Nur wenn und soweit feststeht, dass stille Reserven oder nicht bilanzierte Wirtschaftsgüter nicht vorhanden sind, kommt ggf. ein sofortiger Betriebsausgabenabzug in Betracht.
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