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  • · Nachricht · § 21 EStG

    Ist die einmalige Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung steuerbar?

    | Der BFH hat das BMF im Wege des Verfahrensbeitritts aufgefordert, zu der folgenden Frage Stellung zu nehmen. Ob und unter welchen Voraussetzungen zählt eine einmalige Entschädigung, die für die Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zu den nach dem EStG steuerbaren Einkünften? |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die anlässlich der Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlte Einmalentschädigung steuerbar ist. Der Steuerpflichtige ist Eigentümer eines bebauten und von den Ehegatten selbst bewohnten Grundstücks. Anlässlich der Planung einer Hochspannungsleitung, die genau über das Grundstück führen sollte, schloss der Steuerpflichtige mit dem beauftragten Unternehmen eine Vereinbarung. Gemäß dieser Vereinbarung war der beauftragte Unternehmer berechtigt zum Zwecke von Bau, Betrieb und Unterhaltung elektrischer Leitungen nebst Zubehör einschließlich Steuer- und Telekommunikationskabel und aller dazu erforderlichen Vorkehrungen das Grundstück des Steuerpflichtigen in Anspruch zu nehmen.

     

    Hierfür wurde dem Steuerpflichtigen, unter Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch, eine einmalig zu zahlende Gesamtentschädigung in Höhe von rund 18.000 EUR gewährt. Etwaige Verpflichtungen hinsichtlich der künftigen Nutzung bzw. Nichtnutzung des Grundstücks wurden dem Steuerpflichtigen nicht auferlegt. Ein Mast wurde auf dem Grundstück nicht erbaut, sondern es wurde lediglich überspannt.

     

    Das FG wies die Klage ab und entschied, es lägen zwar keine Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG vor, da sowohl die Überspannung des Grundstücks als auch die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit notfalls auch zwangsweise durch Enteignung hätten durchgesetzt werden können. Der Entschädigungsbetrag sei jedoch nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. Das Entgelt für die Belastung eines Grundstücks mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit habe keinen endgültigen Rechtsverlust zur Folge und sei hier als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen. Die Gegenleistung des Steuerpflichtigen bestehe ausschließlich darin, dem Unternehmen einen Teil des Luftraums über seinem Grundstück für den Betrieb der Hochspannungsleitung zur Nutzung zu überlassen und der Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zuzustimmen. Damit liege der Vereinbarung nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt eine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt zugrunde.

     

    Der Steuerpflichtige vertritt hingegen die Auffassung, er hätte keine Chance gehabt, die Überspannung zu verhindern, da er anderenfalls zwangsweise dazu verpflichtet worden wäre. Dies hätte zu einer Teilenteignung geführt. Die Überspannung habe zu einer erheblichen Wertminderung geführt. Diese werde nicht durch den gezahlten Betrag ausgeglichen. Ein derartiger endgültiger Rechtsverlust führe nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

     

    Entscheidung

    Der BFH nimmt das Revisionsverfahren zum Anlass, sich grundlegend mit der Rechtsfrage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls in welchem Umfang eine einmalige Entschädigung, die für die Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes steuerbar ist, wenn der Grundstückseigentümer hierfür eine Grunddienstbarkeit bewilligen muss. Aus diesem Grunde hat der BFH das BMF zum Verfahrensbeitritt aufgefordert (§ 122 Abs. 2 Satz 3 FGO).

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44727473