· Fachbeitrag · § 21 EStG
Kosten für Dauertestamentsvollstreckung als Werbungskosten bei VuV
| Kosten für eine auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung können bei den aus der Verwaltung des Nachlasses erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war Alleinerbin nach ihrer verstorbenen Mutter. Im Nachlass befanden sich zwei vermietete Mehrfamilienhäuser und umfangreiches Kapitalvermögen. Die Erblasserin hatte eine Testamentsvollstreckung für die Dauer von 20 Jahren angeordnet und bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker als Vergütung für jedes Jahr 1,5 % vom Bruttonachlass erhalten solle. Vom Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls entfielen knapp 20 % auf den Grundbesitz und 80 % auf das Kapitalvermögen. Der Testamentsvollstrecker berechnete der Steuerpflichtigen von Anfang an monatlich 5.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer.
Die Steuerpflichtige machte die Vergütung des Testamentsvollstreckers als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend und teilte sie zunächst nach dem Verhältnis der Nachlasswerte im Zeitpunkt des Erbfalls auf. Ein Jahr später begehrte sie die Berücksichtigung von 90 % der Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da 90 % der vom Testamentsvollstrecker aufgewandten Zeit auf die Verwaltung der Mehrfamilienhäuser entfallen würde.
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