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  • · Nachricht · § 21 EStG

    Kosten für Steuererklärung nach amerikanischem Recht sind keine Werbungskosten

    | Beratungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung einer Steuererklärung nach ausländischem Recht sind nach Auffassung des FG Münster keine Werbungskosten. Denn diese Aufwendungen beziehen sich vorrangig auf Einkünfte nach ausländischem Recht und damit nicht auf Einkünfte i. S. v. § 2 Abs. 1 EStG. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige wurde während eines Auslandsaufenthalts seiner Eltern in den USA geboren und verfügt deshalb neben seiner deutschen auch über die US-amerikanische Staatsangehörigkeit. Seinen Wohnsitz hatte er stets in Deutschland.

     

    In den Streitjahren erzielte er Einkünfte aus der Vermietung von 3 bebauten Grundstücken sowie aus einer Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft. Dabei machte er für ein Objekt Steuerberatungskosten mit der Begründung geltend, er habe im Jahr 2013 durch einen Bankberater erfahren, dass er aufgrund seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit auch in den USA steuerpflichtig sei. Da Einkünfte aus der Vermietung von in Deutschland belegenen Grundstücken nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (DBA-USA) nicht von der amerikanischen Besteuerung freigestellt seien, sondern lediglich die in Deutschland gezahlte Steuer auf die amerikanische Steuer angerechnet werde, seien die entsprechenden Einkünfte auch gegenüber den amerikanischen Steuerbehörden nach den dort geltenden Regeln zu ermitteln und zu deklarieren. Er habe daher einen deutschamerikanischen Berater mit der rückwirkenden Deklaration ab 2004 beauftragt, wofür entsprechende Aufwendungen entstanden.

     

    Das FA versagte jedoch den beantragten Werbungskostenabzug mit der Begründung, Aufwendungen für die Erstellung von Steuererklärungen nach US-amerikanischem Recht stünden in keinem Zusammenhang mit den deutschen Einkünften und seien daher in den USA als Werbungskosten anzusetzen.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die Klage ab. Aus den Regelungen in § 9 Abs. 1 S. 1 EStG folgt, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit Einnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG stehen müssen. Danach sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des EStG zufließen. Der Werbungskostenabzug erfordert daher, dass ein Zusammenhang mit im Inland steuerbaren Einnahmen bzw. einer auf steuerbare Einkunftserzielung ausgerichteten Tätigkeit bestehen muss.

     

    Steuerberatungskosten für die Abgabe von Erklärungen nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) können nach der Rechtsprechung des BFH nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, weil das StraBEG Sonderregelungen enthält, die von den Vorschriften des EStG erheblich abweichen.

     

    Fundstelle

    • FG Münster 14.3.18, 3 K 2271/16 E, F, Rev. zugelassen, astw.iww.de, Abruf-Nr. 202810
    Quelle: ID 45390943