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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Nachträgliche Schuldzinsen als Werbungskosten: Es kommt auf die Verwendung an

    | Verkauft der Steuerpflichtige eine vermietete Immobilie und reicht der Erlös nicht aus, um das Immobiliendarlehen vollständig zu tilgen, können die „übrig gebliebenen“ Schuldzinsen prinzipiell als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden. Das setzt aber voraus, dass der Veräußerungserlös richtig verwendet wurde. Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen ist maßgeblich, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts geschieht. Die Reinvestitionsabsicht des Veräußerungserlöses in ein noch zu erwerbendes Vermietungsobjekt reicht nicht aus, um den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu begründen. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob Schuldzinsen, die nach Veräußerung eines Vermietungsobjekts verbleiben, weil der erzielte Veräußerungserlös nicht zur Schuldenablösung verwandt wurde, weiterhin als ‒ nachträgliche ‒ Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.

     

    Beachten Sie | Dabei hätte der Veräußerungserlös durchaus ausgereicht, um die noch bestehende Restschuld zu tilgen.