· Fachbeitrag · § 21 EStG
Nachträglicher Schuldzinsenabzug nach Grundstücksveräußerung
| Wird nach Veräußerung eines vermieteten Grundstücks ein noch bestehendes Anschaffungsdarlehen nicht abgelöst, so stellen die nach Veräußerung anfallenden Schuldzinsen schon grundsätzlich keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn der Kaufpreis verzinslich gestundet wird. |
Im Streitfall wurde (vereinfacht dargestellt) eine vermietete Immobilie veräußert und der Kaufpreis verzinslich gestundet. Die Zinszahlungen aus dem weiterhin bestehenden Anschaffungsdarlehen machte der Steuerpflichtige als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das FA und nachfolgend auch das FG versagten jedoch den geltend gemachten steuermindernden Abzug.
Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es maßgeblich darauf an, was mit dem Veräußerungspreis geschieht. Schafft der Steuerpflichtige damit eine neue Einkunftsquelle an, besteht der Zusammenhang am neuen Objekt fort.
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