· Fachbeitrag · § 21 EStG
Sachverständigengutachten zur Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete
| Die ortsübliche Vergleichsmiete zur Feststellung einer nur verbilligten Vermietung darf nicht durch ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage statistischer Annahmen nach der sog. EOP-Methode (an der Ertragskraft orientierten Pachtwertmethode) bestimmt werden. |
Sachverhalt
Im Streitfall erwarb die Steuerpflichtige ein Grundstück mit historischem Gebäude, das als Gaststätte genutzt wird. Nach umfangreicher und kostspieliger Sanierung des Gebäudes verpachtete die Steuerpflichtige das Grundstück zum Betrieb einer Gaststätte u. a. an ihren Ehemann. Das FA nahm auf der Grundlage von Internet-Recherchen eine verbilligte Verpachtung an und kürzte die Werbungskosten entsprechend.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren beauftragte das FG einen Sachverständigen mit der Ermittlung der ortsüblichen Marktpacht. Die Beteiligten gingen übereinstimmend davon aus, dass sich aufgrund der Besonderheiten des Objekts keine vergleichbaren Objekte finden lassen, sodass die Marktpacht nicht nach der sog. Vergleichsmethode bestimmt werden kann. Der Sachverständige ermittelte deshalb im Wesentlichen auf der Grundlage der EOP-Methode einen Vergleichswert, der zur Abweisung der Klage führte.
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