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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Schuldzinsenabzug bei Vermietung und Verpachtung: Keine nachträgliche Änderung der Zuordnung von Darlehen

    | Eine nachträgliche Änderung der Zuordnung von Darlehen zu den Anschaffungskosten einer teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Immobilie ist im Falle einer einheitlichen Kaufpreiszahlung bei späterer Darlehensrückabwicklung mit anschließender Neufinanzierung nicht zulässig. |

     

    Streitig war, in welchem Umfang Schuldzinsen, die die Steuerpflichtigen für Kredite zur Finanzierung des Erwerbs einer gemischt genutzten Immobilie gezahlt haben, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigungsfähig sind.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtigen erwarben im Jahre 2007 ein Mehrfamilienhaus und erzielten im Streitjahr 2013 Einkünfte aus der Vermietung dieses Objektes. Das Objekt wurde zu rund 20 % zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die im Rahmen der Finanzierung angefallenen Schuldzinsen betrugen im Streitjahr rund 31.000 EUR. Diese machten die Steuerpflichtigen letztlich in vollem Umfang als Werbungskosten geltend.