· Fachbeitrag · § 21 EStG
Vorab entstandene Werbungskosten bei verbilligter Vermietung
| Die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wegen verbilligter Vermietung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG vorzunehmende Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil gilt auch für vorab entstandene Werbungskosten. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte in 2012 eine Wohnung geerbt. Noch im selben Jahr wurde diese instand gesetzt und im nachfolgenden Jahr verbilligt (zu unter 66 %) an den Sohn vermietet. Die in 2012 vorab entstandenen Aufwendungen machte der Steuerpflichtige in vollem Umfang als Werbungskosten geltend.
Entscheidung
FA und FG entschieden, dass ein Abzug vorweggenommener Werbungskosten im Streitfall nur in der Höhe möglich war, als sie dem Verhältnis zwischen Entgelt und ortsüblicher Miete entsprechen. Denn Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat.
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