Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · § 22 EStG

    Anwendung der sog. Öffnungsklausel in der Rentenbesteuerung

    | Die Anwendung der sog. Öffnungsklausel in der Rentenbesteuerung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde. Dabei kommt es nicht allein darauf an, in welchem Jahr, sondern auch darauf, für welche Jahre die Beiträge geleistet worden sind. Die einzige zeitliche Begrenzung ist der 31.12.2004, bis zu dem sich Zahlungen für die Öffnungsklausel qualifizieren konnten. | 

     

    Hintergrund

    Die Öffnungsklausel nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG greift, wenn nachgewiesen werden kann, dass bis zum 31.12.2004 für mindestens zehn Jahre Beitragszahlungen zur Rentenversicherung über den geltenden Höchstbeträgen geleistet wurden. Ist das der Fall, wird ein Teil der Rente je nach Rentenbeginn nach Abzug eines Rentenfreibetrags besteuert und ein Teil der Rente nur mit dem bis 2004 geltenden günstigen Ertragsanteil.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige bezog in den Streitjahren 2009, 2010, 2012 u. a. Einkünfte aus Versorgungsleistungen aus der bayerischen Ärzteversorgung. Er leistete ab 1970 Beiträge zur Bayerischen Ärzteversorgung. Während einer Auslandstätigkeit leistete er Beiträge als freiwilliges Mitglied. Insgesamt zahlte er Beiträge für die Jahre 1985, 1987, 1995, 1997 bis 2001 und 2003 jeweils über dem Höchstbeitrag zur Angestelltenversicherung. In der Zahlung für 2003 waren freiwillige Mehrzahlungen für das Kalenderjahr 2002 enthalten.

     

    Der Steuerpflichtige beantragte die Anwendung der sog. Öffnungsklausel. Das FA besteuerte dagegen die Versorgungsleistungen des Steuerpflichtigen mit einem steuerpflichtigen Anteil von 50 % nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG. Nach erfolglosem Einspruch machte der Steuerpflichtige im Klageverfahren geltend, dass die Voraussetzungen der sog. Öffnungsklausel erfüllt seien. Insbesondere habe er neun Jahre Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt. Streitig sei allein, ob er im Jahre 2003 rentenrechtlich eine Nachzahlung für 2002 habe leisten können.

     

    Entscheidung

    Das FG gab der Klage statt. Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde. Maßgebend ist nicht allein, in welchem Jahr, sondern auch, für welche Jahre die Beiträge geleistet worden sind.

     

    Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass von der sog. Öffnungsklausel die Rentenzahlungen betroffen sind, die oberhalb des jeweiligen Höchstbeitrags geleistet worden sind. Der Vorschrift ist keine Aussage darüber zu entnehmen, wann die Zahlungen oberhalb des Höchstbeitrags erfolgt sein müssen. Die einzige zeitliche Begrenzung ist der 31.12.2004, bis zu dem sich Zahlungen für die Öffnungsklausel qualifizieren konnten.

     

    Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige die Möglichkeit, zur Erhöhung seiner Rentenanwartschaften Nachzahlungen für ein Kalenderjahr bis zum Ablauf des Folgejahrs zu leisten. Diese Nachzahlungen waren daher, soweit sie für ein abgelaufenes Jahr möglich waren, zur Berechnung des Höchstbeitrags im Rahmen der Öffnungsklausel zu berücksichtigen, wodurch der Steuerpflichtige auch (unter Einbeziehung der Nachzahlung für das Jahr 2002) nachweisen konnte, dass seine Beiträge mindestens zehn Jahre den Höchstbeitrag zu seiner Rentenversicherung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG überschritten hatten.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45228789