· Fachbeitrag · § 22 EStG
Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs
| Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings oder des Quasi-Splittings war im Jahre 2006 bei dem Verpflichteten dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar. Der BFH hat nun entschieden, dass die für die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen begründete Rechtsprechung auf alle Formen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs anwendbar ist. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um einen als angestellter Rechtsanwalt tätigen Steuerpflichtigen, der im Streitjahr 2006 von seiner Ehefrau geschieden wurde. Der Steuerpflichtige hatte Versorgungsanwartschaften aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen und aus einer betrieblichen Versorgungszusage.
Im Rahmen der Scheidung schlossen die Beteiligten eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung. Darin gingen die Parteien davon aus, dass die geschiedene Ehefrau wegen der unterschiedlichen Höhe der Anwartschaften Ansprüche auf Versorgungsausgleich in Höhe von rund 780 EUR pro Monat zustünden. Die Parteien erklärten den wechselseitigen Verzicht auf den Versorgungsausgleich und schlossen den Ausgleich von Anwartschaften aus. Als Gegenleistung für den Versorgungsausgleichsverzicht hatte der Steuerpflichtige an seine Ehefrau rund 99.000 EUR zu zahlen. Diesen Betrag machte er erfolglos als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften geltend.
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