· Fachbeitrag · § 19 EStG
Nachträglicher interner Versorgungsausgleich: Höhe des Versorgungsfreibetrags
Bei einer nachträglichen internen Teilung eines laufenden beamtenrechtlichen Versorgungsbezugs gilt für die vom Versorgungsbeginn abhängige Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag das Jahr des Eintritts des ausgleichpflichtigen Ehegatten in den Ruhestand auch als Versorgungsbeginn beim ausgleichsberechtigten Ehegatten. |
Grundsatz
Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG bleibt von den als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit steuerpflichtigen Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein fester Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Versorgungsbezüge sind nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG u.a. das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften.
Sachverhalt
Im Streitfall erhielt die Steuerpflichtige Ruhegehalt entsprechend beamtenrechtlicher Vorschriften und somit Versorgungsbezüge i. S. v. § 19 Abs. 2 EStG. Dass nur der Ex-Ehemann, nicht aber die Steuerpflichtige, Beamter war und die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erdient hat, steht dem nicht entgegen. Denn gemäß § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG gehören die Leistungen aus den nach § 3 Nr. 55a Satz 1 EStG steuerfrei im Zuge der internen Teilung übertragenen Anrechten bei der ausgleichsberechtigten Person (im Streitfall der Steuerpflichtigen) zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person (im Streitfall der Ex-Ehemann der Steuerpflichtigen) gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte.
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