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  • · Nachricht · § 22 EStG

    Berücksichtigung der Beiträge anderer Versorgungseinrichtungen bei Anwendung der Öffnungsklausel

    | Hat ein Steuerpflichtiger Beiträge an mehrere Versorgungseinrichtungen geleistet, bezieht er aber zunächst nur Renteneinnahmen aus einem einzigen Versorgungswerk, sind in die Prüfung der Voraussetzungen der Öffnungsklausel alle von ihm geleisteten Beiträge an Versorgungseinrichtungen einzubeziehen, die zu Leibrenten und anderen Leistungen i. S. von § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG führen können. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige bezog in 2005 eine Rente von der berufsständischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung in Bayern (Rechtsanwaltsversorgungswerk). Erst im Folgejahr erhielt er weitere Renten von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sowie vom Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer. Der Steuerpflichtige hatte von 1965 bis 2001 Beiträge in die DRV, von 1990 bis 2004 in das Rechtsanwaltsversorgungswerk sowie von 2000 bis 2004 in das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer geleistet.

     

    Im Einspruchs- und Klageverfahren machte der Steuerpflichtige geltend, seine Einkünfte aus Leibrenten seien nicht nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, sondern nach der Vorschrift des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG zu besteuern.

     

    Entscheidung

    Der BFH wies zunächst darauf hin, dass sich die anteilige Besteuerung nach den Regeln der Öffnungsklausel (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) auf die einzelne Rente bezieht, sodass der auf diesen Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags beruhende Teil der Leistung grundsätzlich für jeden einzelnen Rentenanspruch getrennt ermittelt werden müsste. Im Streitfall kam jedoch eine derartige Aufteilung nicht zum Tragen, weil der Steuerpflichtige im Jahr 2005 nur Renteneinnahmen aus einem einzigen Versorgungswerk bezogen hatte. Damit waren alle Beiträge, einschließlich der an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer geleisteten Beiträge bei der Berechnung des der Öffnungsklausel unterliegenden Anteils, zu berücksichtigen.

     

    Da sich eine mögliche doppelte Besteuerung der im Streitjahr 2005 bezogenen Rente des Rechtsanwaltsversorgungswerks auch durch Berücksichtigung der Beiträge an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer ergeben kann, müssen auch diese Beiträge in die Ermittlung des der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegenden Anteils einbezogen werden. Dies gilt unabhängig davon, dass der Steuerpflichtige (noch) keine Renteneinnahmen aus diesem Versorgungswerk bezieht.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44997918