· Fachbeitrag · § 22 EStG
Anpassung des steuerfreien Rententeils nach Einführung der „Mütterrente“
Der BFH hat aktuell entschieden, dass auch die rückwirkende Erhöhung einer laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag für Kindererziehungszeiten ‒ sogenannte Mütterrente ‒ zu einer Anpassung des Rentenfreibetrags führt. Bezieht zudem ein Steuerpflichtiger sowohl eine gesetzliche Altersrente als auch eine Rente aus einer berufsständischen Altersversorgung, so kann die sogenannte Öffnungsklausel nur für die Rente aus der berufsständischen Altersversorgung gewährt werden. |
Sachverhalt
Die steuerpflichtigen Eheleute streiten um die Berechnung der Mütterrente. Der im Jahr 1944 geborene Ehemann und die im Jahr 1945 geborene Ehefrau bezogen beide Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus einem Versorgungswerk. Aufgrund der Einführung der sogenannten Mütterrente wurde der Rentenanspruch der Ehefrau erhöht.
Die Steuerpflichtigen beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr jeweils die Anwendung der Öffnungsklausel für beide Renten. Das FA gewährte jedoch nur für die aus dem Versorgungswerk bezogenen Renten die teilweise Besteuerung mit dem Ertragsanteil.
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