· Nachricht · § 22 EStG
Besteuerung von Altersrenten der Vereinten Nationen nach § 22 EStG
| Von internationalen Organisationen gezahlte Altersbezüge an unbeschränkt Steuerpflichtige sind so zu besteuern, wie vergleichbare Inlandsrenten steuerlich zu behandeln sind (so. rechtsvergleichende Qualifizierung). |
Sachverhalt
Im Streitfall war die Steuerpflichtige Bedienstete der Vereinten Nationen (VN) und erhielt nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst eine Altersversorgung über einen „United Nations Joint Staff Pension Fund“ (UNJSPF). Das FA besteuerte die Rentenzahlungen nach § 22 Nr. 1 EStG mit einem Anteil von 50 %, da der Rentenbeginn bereits vor 2005 lag, und unterwarf einen Teilbetrag der Ertragsanteilsbesteuerung.
Entscheidung
So wie das FA sieht es auch der BFH. Bezieht ein Steuerpflichtiger ausländische Einkünfte, die der deutschen Einkommensbesteuerung unterliegen, so ist bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts stets eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen. Dementsprechend ist bei Alterseinkünften im Wege rechtsvergleichender Betrachtung zu prüfen, welcher Einkunftsart sie angehören und ggf. welchem Regelwerk innerhalb dieser Einkunftsart sie zu unterwerfen sind. Das bedeutet, dass ausländische oder, wie im Streitfall, internationale Alterseinkünfte strukturell und inhaltlich mit den jeweils bestimmenden Charakteristika der inländischen Alterssicherungssysteme abzugleichen sind. Dabei ist eine vollkommene Übereinstimmung nicht erforderlich und vielfach auch unwahrscheinlich.
Fundstelle
- BFH 5.4.17, X R 50/14, astw.iww.de, Abruf-Nr. 194476