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  • · Fachbeitrag · Musterverfahren

    Energiepreispauschale: FG Münster bejaht Verfassungsmäßigkeit der Steuerbarkeit

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    In einem Musterverfahren hat das FG Münster (17.4.24, 14 K 1425/23 E, FG Münster, 14 K 1425/23 E [nrw.de]) aktuell die Verfassungsmäßigkeit der Steuerbarkeit der Energiepreispauschale (EPP) nach § 119 EStG bejaht, allerdings die Revision zum BFH ausdrücklich zugelassen. Was bedeutet das für EPP-Empfänger?

     

    Hintergrund

    Nach der vom Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 beschlossenen einmaligen steuerpflichtigen Energiekostenpauschale (EPP I) von 300 EUR und der Ausweitung der EPP II auf Rentner, Versorgungsempfänger und Versorgungsbezieher hat der Bund mit dem EPPSG (StudierendenEnergiepreispauschalengesetz) vom 16.12.2022 mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EPP III für Studierende und Fachschüler i. H. v. 200 EUR beschlossen.


    PRAXISTIPP | Weitere Details zum Antrags- und Bewilligungsverfahren bei Studierenden wurden auf der Website www.Einmalzahlung200.de beantwortet.