· Nachricht · § 22 EStG
Einnahmen aus „Thüringen-Stipendium“ für Ärzte in der Weiterbildung zum Facharzt
| Verpflichtet sich eine Ärztin, die sich im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in der Weiterbildung zur Fachärztin befindet, in einem Vertrag mit der „Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen“, unmittelbar nach Abschluss der Facharztprüfung für mindestens vier Jahre als Hausarzt an der vertragsärztlichen Versorgung in Thüringen teilzunehmen, und müsste sie bei Nichteinhaltung dieser Bedingung das Stipendium zurückzahlen, so muss sie das von der Stiftung ausgezahlte Stipendium als sonstige Einkünfte versteuern. |
Entscheidung
Das FG entschied, dass die Steuerpflichtige den im Streitjahr zugeflossenen Einmalbetrag aus dem sog. „Thüringen-Stipendium“ als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG zu versteuern hat. Die Voraussetzungen einer Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG liegen nicht vor.
Eine sonstige Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das im Rahmen eines entgeltlichen Vertrags eine Gegenleistung auslöst.
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