· Fachbeitrag · § 22 EStG
Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung
| Eine Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer einmalig für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung seines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, fällt weder unter § 21 Abs. 1 Nr. 1 noch unter § 22 Nr. 3 EStG . |
Sachverhalt
Im Streitfall war der Steuerpflichtige Eigentümer eines selbstbewohnten Hausgrundstücks, das beim Bau einer Stromtrasse mit einer Hochspannungsleitung überspannt wurde. Er nahm das Angebot des Netzbetreibers an, der ihm für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen und die dingliche Absicherung dieses Rechts durch eine immerwährende beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit, eine Entschädigung anbot. Die Höhe der Entschädigung bemaß sich nach der Minderung des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks.
Das FA vertrat die Auffassung, dass insoweit Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG vorliegen würden. Im sich anschließenden FG-Verfahren behandelte das FG die Entschädigung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
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