· Fachbeitrag · § 22 EStG
Volle Besteuerung einer Einmalzahlung aus Direktversicherung ist verfassungsgemäß
| Die volle Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung ist verfassungsgemäß und führt weder zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung noch zu einer Verletzung der Eigentumsgarantie, so das Urteil des FG Münster. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige erhielt im Streitjahr 2012 eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung i. H. v. etwa 23.000 EUR. Das FA besteuerte diesen Betrag nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Hiergegen machte die Steuerpflichtige geltend, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei, da zum einen die Steuerbelastung geringer gewesen wäre, wenn sich die Steuerpflichtige statt der Einmalzahlung eine monatliche Rente hätte auszahlen lassen. Zum anderen würden dann die auf die Auszahlung entfallenden Krankenversicherungsbeiträge nicht in einer Summe anfallen, sondern würden auf zehn Jahre verteilt.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die Klage ab. Es entschied, dass die Einmalzahlung unstreitig gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als Leistung aus einer Direktversicherung zu versteuern sei. Es handele sich auch nicht um außerordentliche Einkünfte, die nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern wären, da bereits im Versicherungsvertrag das Wahlrecht zur Kapitalabfindung vereinbart worden sei.
Die volle Versteuerung sei auch verfassungsgemäß. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zur laufenden Auszahlung einer Rente liege nicht vor, da sich dies aus dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ergebe. Eine Abmilderung der sich daraus ergebenden Härten schaffe § 34 EStG, der im Streitfall aber gerade nicht einschlägig sei.
Es gebe auch keine verfassungsrechtliche Vorgabe, dass Steuern und Krankenversicherungsbeiträge gleich zu behandeln seien. Weiterhin sei die Eigentumsgarantie nicht verletzt, da der Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung der zeitlichen Streckung der Krankenversicherungsbeiträge und der Ersparnis aus der Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der Ansparphase tatsächlich im Ergebnis etwa 20.000 EUR von der Versicherungsleistung verblieben. Schließlich sei nicht der Staat, sondern das Versicherungsunternehmen für eine etwaige steuerliche Falschberatung der Steuerpflichtigen bei Abschluss des Vertrags verantwortlich.
Fundstelle
- FG Münster 29.10.20, 15 K 1271/16 E, iww.de/astw, Abruf-Nr. 219551