· Fachbeitrag · § 23 EStG
Arbeitszimmer kein selbstständiges Wirtschaftsgut
| Nach Auffassung des FG München ist es ernstlich zweifelhaft, ob ein Arbeitszimmer im Umfang von 18,04 % der Gesamtfläche der Wohnung ein selbstständiges Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 EStG insbesondere i. V. m. Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken sein kann, mit der Folge, dass für diesen Teil der Wohnung ein eigener Fristlauf beginnt. |
Hintergrund
Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe (§ 23 Abs. 1 S. 2 EStG). Im Rahmen des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bilden Grund und Boden einerseits sowie aufstehendes Gebäude andererseits selbstständige Wirtschaftsgüter.
Sachverhalt
Im Streitfall erwarben die Antragsteller im April 2003 ein (anteiliges) Grundstück samt Eigentumswohnung. Das wirtschaftlich identische Grundstück veräußerten sie erst nach Ablauf von zehn Jahren seit dieser Anschaffung, nämlich im November 2013. In der Wohnung befand sich ein Arbeitszimmer, das innerhalb eines Zeitraums von weniger als zehn Jahren einem Betriebsvermögen entnommen worden war.
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