· Fachbeitrag · § 23 EStG
Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts bei Ratenzahlung
| Bei zeitlich gestreckter Zahlung des Veräußerungserlöses in verschiedenen Veranlagungszeiträumen fällt der Veräußerungsverlust anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zu dem Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen der Zahlungszuflüsse an. |
Sachverhalt
Im Streitfall wurden mehrere Grundstücke innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist des § 23 EStG gegen Ratenzahlung veräußert, wobei sich insgesamt ein Veräußerungsverlust ergab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren entschied das FG, dass bei der Frage, in welchem Jahr der Veräußerungsverlust bei einer Ratenzahlung zu erfassen sei, ebenso vorzugehen sei wie bei der Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns. Ein Veräußerungsgewinn, der insgesamt erzielt werde, sei nicht bereits (anteilig) bei Zahlung der ersten Rate, die unter den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liege, zu erfassen, sondern erst in dem Zeitpunkt zu versteuern, in dem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Werbungskosten überschritten würden. Erst nach Zahlung der letzten Rate stehe die Höhe des Gesamtverlusts fest. Die bereits bei Vertragsschluss oder bei Zahlung der ersten Kaufpreisrate(n) voraussichtlichen Verluste seien im ersten Jahr der Ratenzahlungen weder anteilig noch in voller Höhe steuerlich zu berücksichtigen.
Entscheidung
Dies sieht der BFH jedoch anders. Er entschied, dass der Veräußerungsverlust anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zum Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen der Zahlungszuflüsse anzusetzen ist. Denn für welches Kalenderjahr der Gewinn oder Verlust aus dem privaten Veräußerungsgeschäft erfasst wird, ist nach dem Zufluss (§ 11 Abs. 1 EStG) des Veräußerungserlöses zu beurteilen.
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