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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Wann ist ein Veräußerungsverlust bei Ratenzahlung zu berücksichtigen?

    von RD a. D. Michael Marfels, Bramsche

    | Bei zeitlich gestreckter Zahlung des Veräußerungserlöses in verschiedenen Veranlagungszeiträumen fällt der Veräußerungsverlust anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zu dem Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen der Zahlungszuflüsse an ( BFH 6.12.16, IX R 18/16 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine Grundstücksgemeinschaft, veräußerte im Mai 2007 ein bebautes Grundstück für 125.000 EUR, das sie im September 1998 für 231.000 EUR erworben hatte. Den Kaufpreis erhielt sie vereinbarungsgemäß in drei Raten, und zwar i. H. v. 50.000 EUR in 2007, i. H. v. 9.000 EUR in 2008 und i. H. v. 66.000 EUR in 2009. Sie beantragte, im Feststellungsbescheid für das 2007 einen Veräußerungsverlust i. H. v. 142.000 EUR zu berücksichtigen (50.000 EUR in 2007 zugeflossene Kaufpreisrate ./. Anschaffungskosten 231.000 EUR zuzüglich AfA 39.000 EUR). Dies lehnte das FA ab, da der Verlust insgesamt erst im Jahr 2009 berücksichtigungsfähig sei. Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos, da die Verluste aus der Grundstücksveräußerung nicht - auch nicht teilweise - im Streitjahr entstanden seien. Bei Zahlungen des Kaufpreises in Raten sei auch bei einem Veräußerungsverlust ebenso vorzugehen wie bei der Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns. Erst nach Zahlung der letzten Rate stehe die Höhe des Gesamtverlusts fest.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH lehnt die Rechtsauffassung des FG ab und gibt der Klage insoweit statt, als ein Verlust aus dem Veräußerungsgeschäft i. H. v. 26.800 EUR festzustellen ist. Eine darüber hinausgehende Verlustberücksichtigung im Streitjahr schließt der BFH aus.