· Fachbeitrag · § 24 EStG
Abfindungszahlung als Entschädigung
| Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich. |
Sachverhalt
Im Streitfall war Grundlage für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Steuerpflichtigen ein am 19.12.2012 zwischen ihm und seinem Arbeitgeber, der Stadt A, geschlossener Auflösungsvertrag. Nach den getroffenen Vereinbarungen wurde das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.3.2013 im gegenseitigen Einvernehmen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet. Der Steuerpflichtige erhielt zum Zeitpunkt des Ausscheidens eine Abfindung in Höhe von 36.250 EUR. Damit erloschen mit Ablauf des 31.3.2013 alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Gleichzeitig verpflichtete sich der Steuerpflichtige, keine weiteren rechtlichen Schritte etwaiger Höhergruppierungs- und Gleichbehandlungsbegehren zu unternehmen. Die vereinbarte Abfindung wurde mit der Gehaltsabrechnung für März 2013 ausgezahlt.
Entscheidung
Das FA lehnte die vom Steuerpflichtigen beantragte ermäßigte Besteuerung der Abfindung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ab. FG und auch nachfolgend der BFH gaben dem Steuerpflichtigen jedoch recht.
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