· Fachbeitrag · § 26a EStG
Übertragung des hälftigen Behinderten-Pauschbetrags bei Einzelveranlagung
| § 26a EStG lässt bei der Einzelveranlagung von Ehegatten die Übertragung des hälftigen Behinderten-Pauschbetrags eines Ehegatten auf den anderen Ehegatten zu. So das Urteil des FG Thüringen. |
Sachverhalt
Streitig war, ob der Steuerpflichtige im Rahmen einer Einzelveranlagung einen hälftigen Behinderten-Pauschbetrag seiner Ehefrau beanspruchen kann. Das FA vertrat hierzu die Auffassung, dass eine hälftige Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags auf die Ehegatten nach aktueller Rechtslage nicht möglich sei. Der Betrag stelle keine „Aufwendungen“ dar und falle deshalb nicht unter die Regelung des § 26a Abs. 2 EStG. Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG sei an persönliche Voraussetzungen gekoppelt, die im vorliegenden Fall nur die Ehefrau erfülle. Der Pauschbetrag werde bei der Einzelveranlagung daher auch nur bei ihr berücksichtigt.
Entscheidung
Das sah das FG jedoch anders und gab der Klage statt. Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 ersetzt die „Einzelveranlagung von Ehegatten“ die bisher in § 26a EStG geregelte „getrennte Veranlagung“.
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