· Fachbeitrag · § 32 EStG
Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung
| Die Ausbildung zur Steuerfachgehilfin und die angestrebte Prüfung zur Steuerfachwirtin nach der Teilnahme an einem Vorbereitungskurs stellen keinen zum erstmaligen Abschluss einer Berufsausbildung führenden einheitlichen Ausbildungsgang i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar. Für die Prüfung zur Steuerfachwirtin wird eine berufspraktische Erfahrung von mindestens drei Jahren gefordert. Damit entfällt der notwendige enge Zusammenhang der Ausbildungsgänge untereinander. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Kindergeldberechtigung für die im April 1990 geborene Tochter. Im Anschluss an ihre Schulausbildung im Juli 2010 begann die Tochter eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten. Diese beendete sie erfolgreich im Januar 2014.
Drei Jahre später, im April 2017 beantragte die Mutter und damit die Anspruchsberechtigte des Kindergelds bei der Familienkasse die Gewährung von Kindergeld für die Monate Februar 2014 bis April 2015. Die Anspruchsberechtigung ergebe sich aus dem Umstand, dass die Tochter ihr eigentlich angestrebtes Ausbildungsziel „Steuerfachwirt“ noch nicht erreicht habe. Dieses Ausbildungsziel habe die Tochter nun zum erstmöglichen Zeitpunkt aufgenommen, indem sie ab August 2016 den Vorbereitungskurs für die Prüfung zum Steuerfachwirt besuche. Ab Februar 2014 sei die Tochter als Steuerfachangestellte in Vollzeit beschäftigt. Diese nichtselbstständige Tätigkeit diene dem Erwerb der nötigen Berufserfahrung und sei somit nicht anspruchsschädlich. Die Zulassung für die Prüfung zum Steuerfachwirt erfordere den Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung zur Steuerfachangestellten und einer dreijährigen Berufserfahrung ‒ insofern könne sich die Tochter erstmalig im Januar 2017 zur Prüfung anmelden, für einen Prüfungstermin im Dezember 2017.
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