· Fachbeitrag · § 32d EStG
Keine Anwendung von § 32d EStG auf mittelbare Beteiligungen
| Eine lediglich mittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Anwendung von § 32d EStG . |
Sachverhalt
Streitig war, ob Refinanzierungszinsen nach dem Ausfall der mit den Refinanzierungsdarlehen finanzierten Kredite des Steuerpflichtigen an eine GmbH Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darstellen und ob der Ausfall der an die GmbH ausgereichten Darlehen zu einem entsprechend hohen Verlust führt.
Entscheidung
Das FG verneinte die für einen Werbungskostenabzug erforderliche Beteiligung zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft (§ 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG), da eine lediglich mittelbare Beteiligung an der Darlehensschuldnerin für die Anwendung der vorgenannten Vorschrift nicht ausreicht.
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